Satzung des TC Bad Aibling e.V. vom 15. Juli 2013

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I. Allgemeines

§ 1 Name, Sitz, Farben und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Bad Aibling e. V.“ (TC Bad Aibling e. V.) und hat seinen Sitz in Bad Aibling.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Traunstein eingetragen.
  3. Die Vereinsfarben sind rot – weiß.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Tennissports, eventuell auch anderer Sportarten, der Erziehung, der Kultur und des öffentlichen Gesundheitswesens.
  2. Die Satzung wird verwirklicht vor allem durch
    1. entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-,Übungs- und Kursbetriebes einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
    2. die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
    3. die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Vereins- und Sportveranstaltungen;
    4. die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
    5. die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und -maßnahmen;
    6. Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
    7. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften;
    8. Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens;
    9. die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände;
    10. die Beteiligung an Kulturveranstaltungen der Stadt Bad Aibling und der Region;
    11. der Zurverfügungstellung von Spielmöglichkeiten für Kurgäste.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften

  1. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband und im Bayerischen Tennisverband.
  2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
  3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt oder Austritt zu den Fachverbänden beschließen.

II. Mitgliedschaft

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Mitglieder können sein:

  1. Aktive Mitglieder (§ 6)
  2. Passive Mitglieder (§ 6)
  3. Ehrenmitglieder (§ 7)

§ 6 Aktive und passive Mitglieder

  1. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können.
  2. Passive Mitglieder fördern den Verein, sie üben den aktiven Tennissport im TC Bad Aibling nicht aus.
  3. Mit Zustimmung des Vorstandes kann die Art der Mitgliedschaft auch während des Vereinsjahres gewechselt werden. In diesem Fall sind bei Übertritt von passiver zu aktiver Mitgliedschaft der Beitragsunterschied nachzuzahlen (bei Wechsel nach dem 31. Juli nur in Höhe der Hälfte); bei Übertritt von aktiver zu passiver Mitgliedschaft erfolgt keinerlei Beitragsrückvergütung oder Erlass.

§ 7 Ehrenmitglieder

  1. Ehrenmitglied oder Ehrenvorstand kann nur werden, wer sich um den Tennissport allgemein oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben hat und dem aus solchem Grund diese Ehrung durch Beschluss der Mitgliederversammlung verliehen wird.
  2. Der Antrag auf Verleihung kann von den Vorstandsmitgliedern oder von einem stimmberechtigten Einzelmitglied gestellt werden.

§ 8 Mitgliederrechte

  1. Mitglieder aller Art haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres volles Stimm- und Wahlrecht und können ab Erreichung der Volljährigkeit gewählt werden.
  2. Mitglieder aller Art haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen; sie haben ferner Zutritt zu den Sportanlagen und Anspruch auf deren Benutzung nach Maßgabe der dafür jeweils geltenden Bestimmungen (Spiel-, Platz- und Hausordnung).

§ 9 Mitgliederpflichten

  1. Jedes Mitglied hat zu den vom Vorstand festgesetzten Zeitpunkten den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeitrag zu entrichten. Mitglieder, die dem Verein erst nach dem 31. Juli beitreten, haben für das Kalenderjahr ihres Beitritts nur den halben Jahresbeitrag zu entrichten.
  2. Ein Erlass oder die Stundung finanzieller Verpflichtungen eines Mitglieds kann nur durch den Vorstand und auch durch diesen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erfolgen.
  3. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
  4. Ehrenmitglieder haben Verpflichtungen nur insoweit, als sie sich selbst solche auferlegen.
  5. Jedes Mitglied hat Änderungen seiner Anschrift, seiner Emailadresse und seiner Bankverbindung dem Vorstand schnellstmöglich mitzuteilen.

§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am Lastschriftverfahren nach den jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen teilzunehmen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann enden
    1. durch Austritt,
    2. durch Ausschluss
    3. durch Tod
    4. durch Auflösung des Vereins
    5. durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
  2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären, er ist nur zum Ende des laufenden Vereinsjahres möglich. Mit dem Eingang der Austrittserklärung enden, unbeschadet der finanziellen Verpflichtungen des Austretenden, die Rechte und Pflichten eines Mitgliedes.

§ 12 Ausschluss aus dem Verein

  1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt;
    2. grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht;
    3. in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
  2. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
  3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffenen Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Vorstand unter Berücksichtigung der zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
  4. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
  5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffenen Mitglied wirksam.
  6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels eingeschriebenem Briefes mitzuteilen.
  7. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist ab einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
  8. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  9. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

III. Vereinsorgane

§ 13 Arten der Vereinsorgane

Vereinsorgane sind

  1. der Vorstand (§§ 14-16)
  2. die Mitgliederversammlung (§§ 17-20)
  3. die Rechnungsprüfer (§ 21)

§ 14 Der Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand, seinem Stellvertreter (2. Vorstand), dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart und den Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  3. Die Versammlung oder der Vorstand kann den Beisitzern eine spezielle Tätigkeit übertragen.
  4. Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Abstimmung gewählt. Die Wahl kann auch in anderer Weise erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wird.
  5. Die Mitglieder des Vorstands können einzeln gewählt werden. Nach vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung kann der Vorstand auch in einer Blockwahl gewählt werden.
  6. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. wird eine absolute Stimmenmehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so entscheidet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit auf sich vereint.
  7. Im Falle einer Blockwahl gilt der Vorstand als gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmen.
  8. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.
  9. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtsdauer aus, oder ist es dauernd verhindert, so kann der Vorstand für seine restliche Amtsdauer einen Stellvertreter wählen.

§ 15 Aufgaben des Vorstands

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorstand jeder alleine.
  2. Bei Geschäften von mehr als EUR 500 Vermögenswert ist die Mitwirkung des 2. Vorstandes oder des Kassiers erforderlich.
  3. Der Vorstand im Sinne des §14 Nr.2 dieser Satzung setzt die Tagesordnung für alle Versammlungen fest, vollzieht ihre Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

§ 16 Geschäftsordnung des Vorstands

  1. Der Vorstand wird vom 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, nach Bedarf zu Sitzungen einberufen. Der Vorstand muss auch dann einberufen werden, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder es unter Angabe der Beratungspunkte verlangt; in diesem Fall obliegt die Einberufung dem 1. Vorstand, bei seiner Verhinderung oder Weigerung den übrigen Vorstandsmitgliedern in der Reihenfolge des § 14 Abs. 2.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  3. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
  4. Im Übrigen wird der Geschäftsgang durch eine zusätzliche Geschäftsordnung geregelt, die sich die Vorstandschaft zu Beginn ihrer Tätigkeit oder zu einem späteren Zeitpunkt geben kann.

§ 17 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann eine ordentliche oder eine außerordentliche sein.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) sollte jeweils in den ersten drei Monaten des Vereinsjahres stattfinden.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Vorliegen besonderer Gründe stattfinden entweder auf Beschluss des Vorstands oder wenn ihre Einberufung von mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

§ 18 Einberufung der Versammlung

  1. Die Einberufung zu allen Versammlungen erfolgt durch den 1. Vorstand mittels schriftlicher Mitteilung an alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Es ist jedoch ausreichend nur 1 Einladung zu verschicken, wenn andere Mitglieder im selben Haushalt wohnen. Bei notwendiger Vertretung erfolgt die Einberufung durch ein Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 14 Abs. 2.
  2. Die Einladung zu den Versammlungen kann auch per Email (Schriftform gem. § 126b BGB) oder durch Anzeige im Mangfallboten erfolgen. Für die Mitteilung der jeweils aktuellen E-Mail Adresse an den Vorstand ist das Mitglied verantwortlich.
  3. Zwischen dem Versand der Einladungen bzw. dem Erscheinen der Einladung im Mangfallboten und dem Versammlungstag muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

§ 19 Aufgaben der Versammlung

  1. Der ordentlichen Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
    1. Entgegennahme der Geschäftsberichte der Vorstandsmitglieder, insbesondere des Kassenberichtes;
    2. Erteilung der Entlastung des Vorstands;
    3. Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
    4. Genehmigung des Haushaltsvoranschlags einschließlich Festsetzung des Beitrags und aller Gebühren;
    5. Änderungen der Satzung;
    6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands;
    7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  2. Ausschließlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung vorbehalten ist die Auflösung des Vereins. Im übrigen kann sich die a. o. Mitgliederversammlung mit jedem auf die Tagesordnung gesetzten Beratungsgegenstand befassen; sie kann insbesondere auch Ersatzwahlen vornehmen, Satzungsänderungen beschließen und Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung ändern, ergänzen oder aufheben.

§ 20 Geschäftsordnung der Versammlung

  1. Die Beschlüsse der Versammlungen werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
  3. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter.
  4. Über die Versammlungen ist eine Niederschrift auszunehmen; diese muss die Beschlüsse im Wortlaut und Wahlergebnisse mit den Stimmenzahlen wiedergeben, sie muss vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet werden. Die Niederschrift ist zu Beginn der nächsten Versammlung zu verlesen, sofern nicht auf Verlesung durch einfachen Mehrheitsbeschluss verzichtet wird.
  5. Zur Durchführung der Wahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden, der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zu bestehen hat; ihre Wahl erfolgt durch Zuruf, bei Bedarf durch Mehrheitsbeschluss. Während des Wahlvorganges obliegt die Leitung der Versammlung dem Vorsitzenden des Wahlausschusses. Dieser stellt das Wahlergebnis fest, sein Vorsitzender gibt es der Versammlung sofort bekannt. Alsdann befragt er jeweils das gewählte Mitglied, ob es die Wahl annimmt. Im Falle der Ablehnung hat ein weiterer Wahlgang stattzufinden. Nach Beendigung der Wahlen übergibt der Vorsitzende des Wahlausschusses die Liste der Wahlergebnisse und die Stimmzettel dem neuen Schriftführer und überträgt die weitere Leitung der Versammlung dem neuen 1. Vorstand.
  6. Die Entscheidung über die Berufung eines durch Ausschlussbeschluss ausgeschlossenen Mitglieds kann nur schriftlich erfolgen.
  7. Bei Abstimmung über die Entlastung der Vorstandsmitglieder haben diese kein Stimmrecht.

§ 21 Rechnungsprüfer

  1. Die Wahl von zwei Rechnungsprüfern erfolgt auf die Dauer von drei Jahren, sie kann durch Zuruf erfolgen. Zu Rechnungsprüfern können Mitglieder des Vorstands nicht bestellt werden.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen, die jährliche Abrechnung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, das Ergebnis ihrer Prüfung in den Büchern zu vermerken und mit ihrer Unterschrift zu versehen und der Mitgliederversammlung vor Erteilung der Entlastung zu berichten.

§ 22 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit

  1. Die Vereins – und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft grundsätzlich der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Für die Entscheidung einer angemessenen entgeltlichen Vereinstätigkeit des Vorstandes ist die Mitgliederversammlung zuständig.
  4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatz-anspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, etc.
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.

IV. Auflösung des Vereins

§ 23 Auflösungsversammlung

  1. Die Auflösung kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen a. o. Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss ist nur möglich, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird dieser Hundertsatz nicht erreicht, so ist innerhalb zwei Wochen eine weitere a. o. Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 24 Vermögensverwertung

  1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern nur das Vereinsvermögen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins dem Bayerischen Landessportverband oder, wenn dieser ablehnt, der Stadt Bad Aibling zu mit der Maßgabe, es wieder für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden.

V. Haftung und Datenschutz

§ 25 Haftung des Vereins

  1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 EUR im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 26 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beobachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
    3. Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit beweisen lässt.